Steuer & Förderung

Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik: Beispielrechnung Schritt für Schritt

Von SYSTEM – die InnovationsberaterStand: Lesezeit ca. 6 Min.

Kurz gesagt: Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG können kleine und mittlere Betriebe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Im Jahr der Anschaffung kommen Sonderabschreibung und reguläre AfA hinzu. Das verschiebt Steuerlast in die Zukunft und schafft Liquidität, wenn sie am dringendsten gebraucht wird.

HinweisDieser Beitrag erklärt die Systematik nach dem Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Gestaltung sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Welche Voraussetzungen gelten für den IAB?

  • Der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug geltend gemacht wird, beträgt höchstens 200.000 €.
  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – dazu kann eine gewerbliche PV-Anlage gehören.
  • Die Investition muss innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre erfolgen.
  • Das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt.
  • Die Summe aller IAB je Betrieb darf 200.000 € nicht übersteigen.

Für kleinere Anlagen kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greifen. Dann sind IAB und Abschreibung nicht anwendbar – auch das klärt Ihre Steuerberatung.

Wie sieht die Rechnung im Beispiel aus?

Ein Betrieb plant für das kommende Jahr eine PV-Anlage für 150.000 € netto. Angenommener Grenzsteuersatz: 30 %. Anschaffung im Januar (keine zeitanteilige Kürzung).

SchrittWas passiertBetrag
Jahr 1IAB 50 % der geplanten Kosten – mindert den Gewinn75.000 €
Jahr 1Steuerentlastung bei 30 % Grenzsteuersatzca. 22.500 €
Jahr 2Hinzurechnung des IAB (gewinnerhöhend) und zugleich Kürzung der Anschaffungskosten um 75.000 € (gewinnmindernd) – wirkt neutral± 75.000 €
Jahr 2Bemessungsgrundlage für Abschreibungen75.000 €
Jahr 2Sonderabschreibung 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG30.000 €
Jahr 2Lineare AfA 5 % (Nutzungsdauer 20 Jahre)3.750 €
Steuerlich wirksamer Aufwand in zwei Jahren108.750 €

In zwei Jahren werden damit rund 72 % der Investition steuerlich wirksam. In den Folgejahren fällt die AfA entsprechend niedriger aus – es handelt sich um eine Steuerverschiebung, keine zusätzliche Ersparnis. Der Vorteil liegt in der Liquidität und gegebenenfalls in Progressionseffekten.

Was passiert, wenn die Investition ausbleibt?

Wird nicht innerhalb von drei Jahren investiert, wird der IAB im Jahr der Bildung rückgängig gemacht. Die daraus folgende Steuernachzahlung wird verzinst. Deshalb gehört eine realistische Projektplanung zum IAB dazu.

Wie berücksichtigen Sie den IAB in der Projektplanung?

  1. Investition und Zeitpunkt grob festlegen – der Energie-Analyser liefert eine erste Größenordnung.
  2. Mit der Steuerberatung klären, ob und in welcher Höhe der IAB im laufenden Jahr sinnvoll ist.
  3. Förderprogramme vor Auftragsvergabe prüfen – siehe Fördermittelberatung.
  4. Nach der Anschaffung: Sonderabschreibung und AfA mit der Steuerberatung abstimmen. Mehr dazu unter AfA & Sonderabschreibung.

Häufige Fragen

Kann ich den IAB auch für einen Batteriespeicher nutzen?

Ein Batteriespeicher kann als bewegliches Wirtschaftsgut begünstigt sein, wenn er betrieblich genutzt wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einordnung im Einzelfall klärt Ihre Steuerberatung.

Ist der IAB ein Steuergeschenk?

Nein. Er verschiebt Steuerlast in die Zukunft, weil später entsprechend weniger abgeschrieben wird. Der Vorteil liegt in Liquidität und gegebenenfalls Progressionseffekten.

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